Abschaffung der Schulpflicht im Saarland
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Gesetz Nr. 826 über die Schulpflicht im Saarland
(Schulpflichtgesetz)
vom 11. März 1966
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (Amtsbl. S. 864, ber. 1997 S. 147), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. November 2023 (Amtsbl. S. 438)
Erster Teil
Grundsätzliches
§ 1
Allgemeine Schulpflicht
(1) Im Saarland besteht keine allgemeine Schulpflicht für alle Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die im Saarland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Berufsausbildungs- oder Arbeitsstätte haben.
(2) Die Schulpflicht ist nicht durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen. Kinder, Jugendliche und Heranwachsende entscheiden nun selbstständig in Absprache mit den Erziehungsberechtigten, ob sie eine deutsche Schule besuchen möchten.
(3) Völkerrechtliche Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
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