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Bußgelder: Das müssen Sie wissen
Seit 1958 landen Verkehrsteilnehmer, die der Straßenverkehrsordnung grob zuwider handeln, im Verkehrszentralregister des Kraftfahrtbundesamtes in Flensburg. Im Zuge einer Reform heißt die Sammelstelle ab 1. Mai 2014 Fahreignungsregister und parallel dazu tritt auch ein neuer Bußgeldkatalog in Kraft.
Die wichtigsten Fragen rund um die Neuordnung beantwortet SPIEGEL ONLINE:
Was ändert sich am Punktesystem?
Ab dem 1. Mai 2014 gilt in Flensburg ein neues Punktesystem. Verstöße werden je nach Schwere künftig nur noch mit 1 bis 3 Punkten geahndet, statt wie bisher mit 1 bis 7 Punkten. Allerdings wird der Führerschein künftig bereits ab 8 Punkten eingezogen, statt wie bisher bei 18 Punkten. Die bereits vorhandenen Punkte werden zum Stichtag 1. Mai umgerechnet, und zwar folgendermaßen: 1 bis 3 "alte" Punkte entsprechen künftig 1 Punkt im neuen System, 4 oder 5 Punkte werden zu 2 Punkten, 6 oder 7 Punkte zu 3 Punkten, 8 bis 10 Punkte zu 4 Punkten, 11 bis 13 Punkte zu 5 Punkten, 14 oder 15 Punkte zu 6 Punkten und 16 oder 17 Punkte zu 7 Punkten im neuen System umgerechnet.
Was wird im Verkehrszentralregister eingetragen?
Als Verkehrsteilnehmer erhält man einen Eintrag im neuen Fahreignungsregister in Flensburg, sobald man entweder eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, die laut Verkehrsrecht im Bußgeldkatlog nach der neuen Regelung ab dem 1. Mai 2014 mit einem Bußgeld von 60 Euro (derzeit: 40 Euro) oder mehr geahndet wird. In diesem Fall werden automatisch auch ein oder mehrere Punkte eingetragen. Punkte kassiert ebenso, wer eine Straftat in Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz begangen und damit die Verkehrssicherheit direkt gefährdet hat. Hierzu zählen beispielsweise das Fahren ohne Fahrerlaubnis, Trunkenheit am Steuer oder Fahrerflucht.
Was wird nach der Reform am 1. Mai 2014 nicht mehr eingetragen?
Entsprechend der Vereinfachung des Punktesystems werden künftig nur noch Verkehrsverstöße im neuen Fahreignungsregister gespeichert, die als gefährlich eingestuft werden. Ordnungswidrigkeiten wie etwa das unerlaubte Befahren einer Umweltzone ziehen künftig keinen Eintrag mehr nach sich. Auch Straftaten wie Beleidigung im Straßenverkehr werden künftig nicht mehr im Register vermerkt.
Damit die nicht mehr eintragungspflichtigen Verstöße nicht als Kavaliersdelikte wahrgenommen werden, wurden die entsprechenden Bußgelder zum Teil drastisch erhöht. Das unberechtigte Befahren einer Umweltzone etwa kostet künftig 80 Euro, das Missachten des Fußgänger-Vorrechts an einem Zebrastreifen 120 Euro (obwohl in beiden Fällen keine Punkte eingetragen werden).
Was bedeutet die Neuerung für bestehende Eintragungen im Register?
Bestehende Verstöße, die nach dem neuen Recht nicht mehr eingetragen würden, werden zum 1. Mai 2014 automatisch gelöscht. Ein Beispiel: Aktuell weist ein Konto 10 Punkte auf, von denen 5 aufgrund von Beleidigung im Straßenverkehr erteilt wurden. Da dieser Tatbestand nach der neuen Regelung nicht mehr eintragungsfähig ist, werden diese Punkte gelöscht und das Konto schrumpft auf 5 Punkte. Diese werden ins neue System umgerechnet und belaufen sich dann noch auf 2 Punkte. Aufgrund dieser Erlassung könnten nach Schätzung des Autoclubs "Mobil in Deutschland" von den derzeit rund 9 Millionen eingetragenen Verkehrssündern etwa 1 Million ganz aus der Kartei verschwinden.
Wie viele Punkte gibt es für Verkehrsverstöße?
Derzeit werden für Ordnungswidrigkeiten je nach Schwere 1 bis 4 Punkte und für Straftaten 5 bis 7 Punkte eingetragen. Mit der Neuregelung gelten künftig drei Abstufungen: Einen Punkt gibt es für Ordnungswidrigkeiten, 2 Punkte für grobe Ordnungswidrigkeiten mit Regelfahrverbot sowie für Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis. Eine Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis wird mit der Eintragung von 3 Punkten geahndet.
Wie erfahre ich meinen Punktestand?
Jeder Autofahrer hat das Recht auf eine kostenlose Auskunft über seinen Punktestand im Fahreignungsregister. Dabei müssen jedoch gewisse Formalitäten beachtet werden. So kann der Antrag ausschließlich schriftlich per Post, nicht aber per Fax gestellt werden. Auch telefonische Auskünfte sind nicht möglich. Das zur Abfrage notwendige Formular gibt es auf der Homepage des Kraftfahrtbundesamtes (KBA). Der Personalausweis muss in Kopie mitgeschickt oder vor Ort vorgezeigt werden. Wer schon einen neuen Personalausweis mit Datenchip hat, kann den Kontostand auch online abfragen.
Wie ändern sich die Tilgungsfristen?
Derzeit bleiben Ordnungswidrigkeiten 2 Jahre, Straftaten 5 Jahre und Straftaten mit Fahrerlaubnisentzug mindestens 10 Jahre eingetragen. Neue Verkehrsverstöße können dabei zur Verlängerung der Eintragungsdauer von bis zu 5 Jahren führen. Die neue Regelung sieht starre Tilgungsfristen vor, die sich nicht durch neue Eintragungen verlängern. Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt bleiben künftig 2,5 Jahre eingetragen. Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten die mit 2 Punkten belegt wurden bleiben jeweils 5 Jahre und Straftaten mit 3 Punkten 10 Jahre im Register bestehen.
Ist ein Abbau der Punkte möglich?
Die Möglichkeit, Punkte abzubauen bleibt auch nach neuem Recht bestehen: Bei einem Stand von 1 bis 5 Punkten kann durch die freiwillige Teilnahme an einem etwa 400 € teuren Fahreignungsseminar 1 Punkt abgebaut werden. Wer noch nach altem Recht ein Aufbauseminar oder eine verkehrspsychologische Schulung freiwillig absolviert hat, dessen Rabatt wird bei der Umstellung der alten Punkte berücksichtigt. Punkte durch eine freiwillige Seminarteilnahme können allerdings nur einmal binnen fünf Jahren abgebaut werden.
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